X-PERT Dr. Michael Walz: Es wird wohl auch 2020 noch Anwender geben, die ohne geeignete Dokumentation oder Auswertungen arbeiten. Aber ab diesem Jahr schauen wir von der Ärztlichen Stelle Hessen schon genauer hin, dass, ggf. auch ohne DMS, die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Für Fragen oder Beratungen stehen wir gerne zur Verfügung:“ Der Teleradiologe ist jetzt sehr eng in den Klinikablauf einzube- ziehen. Kann das überhaupt immer so umgesetzt werden? M. W.: Bei der Überprüfung der Teleradiologie ist uns bekannt, dass in den einzelnen Ländern unterschiedlich geprüft wird. Leider gibt es nur wenige bundesweit gültige spezifische Vorga- ben. Für weitergehende Ausführungen zu den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung würde sich meines Erachtens die QS-RL anbieten. Zur Einbeziehung der Teleradiologen in den klinischen Ablauf kann man sagen, dass es sinnvoll wäre, ergänzend zu allgemeinen Vorgaben, den Umfang und den Bedarf für jede Einrichtung individuell zu prüfen. Denn es gibt viele unterschiedliche Konstellationen. In Hessen ist es nach aktuellem Stand so, dass ein Teleradiologe als Mindestanforderung einmal im Jahr persönlich vor Ort am CT sein muss. In der Zwischenzeit reicht eine elektronische Kommunikation der Kooperationspartner für klinische Kon- ferenzen und Absprachen zu Abläufen untereinander aus. Das kann in vielen Fällen in Ordnung sein. Manchmal ist diese For- derung aber auch überflüssig, da der Teleradiologe regelmäßig vor Ort kommt. Bisher können die einzelnen Bundesländer, manchmal selbst einzelne Behörden, das Vorgehen in der Tele- radiologie in vielen Aspekten eigenständig festlegen. Ich würde mir eine weitere Regelung zum Beispiel in der QS-RL wünschen, die aber ebenfalls Platz für individuelle Anpassungen lässt. Außerdem ist bei der Teleradiologie die notwendige Fachkunde nicht eindeutig festgelegt. Überwiegend wird die aktuelle Gesetzgebung so interpretiert, dass der CT-Teleradiologe auch nur die CT-Fachkunde benötigt. Das ist auch bei uns in Hessen so. In den meisten Fällen gibt es zusätzliche qualitätssichernde Maßnahmen. So muss ja auch der Facharztstandard gewähr- leistet werden und die Kliniken brauchen einen geeigneten Hintergrunddienst, wenn die Teleradiologie vom radiologi- schen Assistenzarzt betreut werden soll. In Hessen kann man nach sechs Monaten schon die CT Fachkunde erwerben. Das bedeutet: Sechs Monate nach dem Studium kann man bereits als Teleradiologe im Einsatz sein. Das sehe ich kritisch. Kürzlich haben wir eine Institution angetroffen, die den Hintergrunddienst teleradiologisch gar nicht einbinden möchte. Da kann es sein, dass es bis zu einem qualitativ ausreichenden Befund auch im Notfall deutlich länger dauert als für eine gute Patientenversorgung vorgesehen. ◾ www.tuvsud.com/de-de Weiterhin besteht ein wesentlicher Grund für eine unvollstän- dige Umsetzung der gültigen Anforderungen darin: Zahlrei- che Anwender sind mit der Bedienung der Systeme noch nicht sehr vertraut oder einzelne Abteilungen wissen noch nicht, dass bereits ein DMS vorhanden ist. Oftmals sind auch noch nicht alle relevanten Modalitäten angebunden und aufgrund der mangelnden Zuordnung der Untersuchungsarten kann es sein, dass die Auswertung der Dosis, zum Beispiel anhand von SR-Objekten, noch nicht richtig läuft. Im schlimmsten Fall werden viele Daten weder richtig noch vollständig erfasst. Doch die Dinge, die wir vor Ort feststellten, liegen im Rahmen, den wir bei der Einführung der Systeme erwartet hatten. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass seit 2019 regelmä- ßige Dosisauswertungen durchzuführen sind – mit oder ohne DMS. Ab 2020 werden wir von der ärztlichen Stelle Hessen darauf verstärkt ein Augenmerk haben. Das betrifft nicht nur die CT und die Angio, sondern sämtliche Untersuchungen. Fehlende Auswertungen können bei zukünftigen Überprüfun- gen einen Mangel darstellen. Einen wesentlichen Punkt würde ich noch gerne erwähnen: Die Definition und die Anforderungen zur Anmeldung von Strah- lenschutzverantwortlichen wurden neu gefasst und präzisiert, sodass wir vermehrt auf neue Strahlenschutzverantwortliche treffen, die Geräte nutzen, die ihnen nicht selbst gehören, und die bisher noch nicht erfasst wurden. Betroffen sind zum Bei- spiel Anlagen im Krankenhaus, die von einer Praxis mitbenutzt werden, oder C-Bögen, die von mehreren Belegärzten, manch- mal in zweistelliger Anzahl, gemeinsam genutzt werden. In diesen Fällen können in Hessen gemeinsame Prüfungen durch- geführt werden, die Aufwand und Kosten senken. 48 R A D I O L O G I E M A G A Z I N · 1 - 2 0 2 0